Markus Hlubek
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden mit Wirkung ab dem 1.7.2011 elektronische Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt (§ 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes). Ein elektronischer Rechnungsversand im B2C-Bereich ist möglich
Für elektronische Rechnungen gilt analog den Regelungen für Rechnungen, dass
gewährleistet sein müssen (§ 14 Abs. 1 UStG).
Eine elektronische Rechnungsfakturierung gegenüber privaten Leistungsempfängern erfordert die Zustimmung der privaten Rechnungsempfänger.
Empfangene und gesendete elektronische Rechnungen müssen im Originalzustand vor Verarbeitung oder Umwandlung archiviert werden. Ein Ausdruck in Papierform zur Aufbewahrung ist nicht ausreichend (vgl. hierzu auch Infoliste zu „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ GoBD).
Stand: 1. Januar 2026
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